In der Schweiz gilt in Bezug auf die Einlagensicherung ein vergleichsweise komplexes System. Schweizer Geldinstitute agieren im Rahmen des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen aus dem Jahre 1938 und unterstehen darüber hinaus der Eidgenössischen Bankenkommission in Bern (EBK).
Kommt es zu einer Zahlungsunfähigkeit eines Geldinstitutes, so werden in Bezug auf die Forderungen von Kunden drei verschiedene Potentiale unterschieden. Hierbei handelt es sich um tatsächliche Forderungen gegen die betreffende Bank, solche Einlagen, die durch das Institut lediglich in einem Depot aufbewahrt werden und Gelder, die durch die Bank treuhänderisch im Ausland angelegt wurden.
Vermögenswerte, die im Depot liegen, müssen durch die Bank, im Rahmen des Konkursverfahrens, ausgesondert werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um Fondsanteile, Anleihen und auch Aktien. Durch die Aussonderung werden diese Werte zu keinem Zeitpunkt Bestandteil der Konkursmasse und sind von daher nicht von Verlust bedroht.
Das schweizerische Bankengesetz sieht die unmittelbare Herausgabe dieser Anlagegüter an den jeweiligen Kunden vor. Die Einlagensicherung der Schweiz greift daher nicht. Gleiches gilt für Anlagepotentiale, die von einer Schweizerischen Bank lediglich treuhänderisch im Ausland platziert wurden. Auch in diesem Fall hat der Kunde einen unmittelbaren Anspruch auf Herausgabe, ohne dass diese Werte in die Konkursmasse fallen.
In Bezug auf Gelder, die direkt bei der betroffenen Bank angelegt sind, also Termingelder, Festgeld, Tagesgeld oder andere Spareinlagen und Guthabenpositionen, gelten die Regelungen der Eidgenössischen Bankenkommission.
Diese hat hierzu einen gemeinsamen Einlagensicherungsverein der Schweizer Banken und Effektenhändler genehmigt, der wiederum eine Grundsicherung gegenüber den investierten Kunden garantiert. Der Verein ersetzt betroffenen Kunden ihre bestehenden und anerkannten Forderungen bis zu einer Höchstgrenze in Höhe von 30.000 Schweizer Franken. Die Zahlung erfolgt ohne Abzüge oder eine Selbstbeteiligung des Kunden zu 100 Prozent.
Der Verein ist gesetzlich angewiesen, die Auszahlung innerhalb von drei Monaten nach Eintreten des Entschädigungsfalles vorzunehmen. Für Einlagen oberhalb von 30.000 Schweizer Franken ist keine zusätzliche Einlagensicherung vorgesehen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sind Einlagen bei Schweizer Banken bis zu der Betragsobergrenze als sicher einzustufen. Angelegte Gelder, die über den maximalen Betrag hinaus gehen, sind im Falle einer Bankenpleite von Verlust bedroht.
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