Das Institut Monétaire Luxembourgeois (IML) ist in Luxemburg für die Bankenaufsicht und insbesondere für die Einhaltung der gesetzlichen Regeln zur Einlagensicherung zuständig. Bislang wurde durch die Behörde lediglich ein einziges entsprechendes Modell zugelassen: Das Einlagensicherungssystem der Association pour la garantie des dépôts, Luxembourg (AGDL).
Vor dem Hintergrund der geltenden Gesetze müssen sich alle luxemburgischen Kreditinstitute, deren Zweigstellen und ebenso in Luxemburg ansässige Geldinstitute mit Hauptsitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft an ein Sicherungssystem anschließen, das durch das IML anerkannt wurde. Da diese Eigenschaft ausschließlich auf das System der AGDL zutrifft, hat diese Form der Einlagensicherung in Luxemburg obligatorischen Charakter.
Die EG Richtlinie zur Einlagensicherung sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten solche Kreditinstitute von der Pflicht zur Teilnahme befreien können, die alternativen Systemen angehören. Luxemburg macht von dieser Option keinen Gebrauch. Insofern gilt hier einheitlich, dass Einlagen bis zu einer maximalen Höhe von 20.000 Euro vollständig gesichert sind. Bei der Einlagensicherung in Luxemburg spielt die Anzahl der einzelnen Einlagen ebenso keine Rolle, wie die jeweilige Währung. Die maximale Entschädigungssumme wird hierbei je Anleger und nicht je Konto berechnet.
Ausgenommen von dem Recht auf Entschädigung sind Interbankeneinlagen, Anlagen, die als Eigenmittel der Bank gewertet werden können und Gelder, die in einem Zusammenhang mit der Geldwäsche stehen.
Im Umgang mit Banken, deren Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft liegt, legt Luxemburg strenge Maßstäbe an. Erfüllt ein solches Institut seine Verpflichtungen in Bezug auf die Einlagensicherung nicht, so wird dies dem Institut Monétaire Luxembourgeois mitgeteilt.
Die Behörde setzt dem Kreditinstitut sodann eine bindende Frist, nach deren fruchtlosen Ablauf hohe Geldbußen verhängt werden. Ebenso kann die Behörde die Einstellung der Tätigkeit einer Bank erwirken, die ihren Verpflichtungen zur Einlagensicherung nicht oder nur unzureichend nachkommt.
Für Kunden von Banken, die in Luxemburg tätig sind, ist der Anspruch auf eine Einlagenentschädigung einklagbar. Gerät eine Bank in wirtschaftliche Schwierigkeiten und wird in Folge dessen zahlungsunfähig, so erklärt das Institut Monétaire Luxembourgeois zeitnah den Entschädigungsfall.
Ab diesem Datum bleiben der Association pour la garantie des dépôts drei Monate Zeit, um die jeweiligen Entschädigungssummen an die Anleger auszukehren. Das IML ist berechtigt, diese Zeitspanne um maximal drei mal einen Monat zu verlängern, wenn wichtige Gründe dies bedingen.
Grundsätzlich bedeutet dies, dass Einlagen in Luxemburg bis zu einer Höchstgrenze von 20.000 Euro gesichert sind, ohne dass dem Kunden hierzu Eigenbeteiligungen abverlangt werden. Bei Anlagebeträgen oberhalb dieser Grenze sollten die jeweils geltenden Regelungen sorgfältig geprüft werden, um massive Vermögensverluste abzuwenden.
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