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Einlagensicherung der Sparkassen und Landesbanken

Die Sparkassen und Landesbanken in Deutschland unterhalten ein eigenständiges System zur Einlagensicherung und bieten ihren Kunden damit eine 100 Prozent Absicherung gegen Zahlungsausfälle des jeweiligen Institutes. Organisiert wird das Schutzsystem auf Basis eines solidarischen Prinzips der beteiligten Kreditinstitute untereinander. Konkret erfolgt die Sicherung innerhalb eines mehrstufigen Aufbaus.

Das bis zu vierstufige Modell zur Einlagensicherung bei Sparkassen und Landesbanken

Das komplexe, vierstufige Modell zur Einlagensicherung bei Sparkassen und Landesbanken ergänzt die gesetzliche Grundsicherung und kommt für Beträge und Ausfälle auf, die durch die Mindesteinlagensicherung nicht abgedeckt sind. Während die Grundsicherung lediglich 90 Prozent der Einlagen ersetzt und zudem eine Obergrenze in Höhe von 20.000 Euro je Schadensfall ansetzt, ersetzt das eigenständige System erlittene Ausfälle in voller Höhe.

Kunden von Sparkassen können vor diesem Hintergrund bedenkenlos höhere Beträge anlegen, sollten allerdings im Zweifelsfall Informationen darüber einholen, welche Obergrenze für die möglichen Entschädigungen jeweils gültig ist. Grundsätzlich gilt hierbei, dass das System zur Einlagensicherung der Sparkassen und Giroverbände das Ziel hat, Fälle von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einzelner Filialen rechtzeitig zu verhindern. Das solidarische Prinzip vermeidet dadurch effektiv, dass es überhaupt zum Entschädigungsfall kommt.

Erste Stufe: Stützungsfonds der Sparkassen

Die erste Stufe wird hierbei durch die Stützungsfonds der Sparkassen dargestellt. Die gesamte Organisation der Sparkassen ist in Deutschland in 11 regionale Verbände aufgeteilt. Jeder dieser Sparkassenverbände unterhält einen eigenständigen Fonds, der, im Falle von wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit eines einzelnen Institutes, aktiv Hilfe leistet, indem Zuschüsse und Darlehen aus dem Fonds gewährt werden. Finanziert wird der Stützungsfonds durch Beiträge der einzelnen Institute. Diese bringen jährlich einen Beitrag in Höhe von 0,3 Prozent der Bilanzposition “Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken” ein.

Zweite Stufe: Fonds der Landesbanken und Girozentralen

Eigene Fonds der Landesbanken und Girozentralen ergänzen das Sicherungssystem und gewähren ebenfalls Zuschüsse und Darlehen, wenn einzelne Sparkassen oder auch Landesbanken in wirtschaftlich schwierige Situationen geraten. Die Gelder auf dieser Ebene werden in Form einer Sicherungsreserve bereitgestellt und verwaltet.

Dritte Stufe: Die Mittel aller Stützungsfonds

Für den eher unwahrscheinlichen Fall, dass die Mittel aus diesen beiden Maßnahmen erschöpft sind, tritt eine weitere Stufe der Einlagensicherung in Kraft. Diese hat überregionalen Charakter und kann somit aus den regionalen Stützungsfonds auch Institute unterstützen, die außerhalb des eigenen Regionalbereiches liegen. Insofern stehen jeder Sparkasse in Deutschland die Mittel aller 11 Stützungsfonds zur Verfügung, was gleichzeitig eine ausgeprägte Sicherheit der betroffenen Bankkunden mit sich bringt.

Vierte Stufe: Die öffentliche Hand

Sollten die Gesamtmittel der Fonds aller Sparkassen, Landesbanken und Girozentralen nicht ausreichen, um wirtschaftliche Defizite angeschlossener Partner auszugleichen, dann stehen in der vierten und letzten Stufe die öffentlichen Gebietskörperschaften als Gewährsträger zur Verfügung. Diese sind, je nach Zuständigkeit, Gemeinden, Städte, Landkreise oder Bundesländer, denen es obliegt, den Bestand der Sparkassen und Landesbanken in der Region zu sichern.

Die vierte Stufe der Einlagensicherung bei Sparkassen - auch Gewährträgerhaftung genannt - greift allerdings verbindlich nur noch für Anlagen, die vor dem 19.07.2005 getätigt wurden und eine Laufzeit bis maximal 31.12.2015 haben.

Bisher kam es noch nie dazu, dass eine Sparkasse die Gewährträgerhaftung in Anspruch nehmen musste - bisherige Schieflagen wurden durch die ersten drei Maßnahmen bereits behoben.

Sollte eine Sparkasse zukünftig Hilfe der öffentlichen Hand benötigen, ist dies grundsätzlich möglich. Kapital der öffentlichen Hand darf zur Verfügung gestellt werden, wenn es vergleichbaren Bedingungen unterliegt, wie Kapital, das aus der Privatwirtschaft stammt. Die Sparkasse darf also Kapital nur geliehen bekommen, wenn sie dafür marktübliche Zinsen an die öffentliche Hand entrichtet.

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